Ratgeber · Assistierte Telemedizin
Der Rechtsrahmen: solide Grundlage statt Grauzone.
Assistierte Telemedizin ist kein Modellprojekt, sondern gesetzlich verankerte Regelversorgung. Die wichtigsten rechtlichen Eckpfeiler im Überblick.
Auf einen Blick
- Gesetzliche Grundlage
- § 129 Abs. 5h SGB V
- In Kraft / abrechenbar seit
- 1. Juli 2026
- Ärztliche Verantwortung
- Approbierte Ärzt:innen
- Ersteinschätzung
- SmED – Medizinprodukt, MDR-Klasse IIb
- Videosprechstunde
- Zertifizierter Videodienst
- Omony-Software
- Bewusst kein Medizinprodukt
§ 129 Abs. 5h SGB V: die Grundlage
Mit § 129 Abs. 5h SGB V hat der Gesetzgeber die assistierte Telemedizin in der Apotheke als Versorgungsleistung der gesetzlichen Krankenversicherung verankert. Seit dem 1. Juli 2026 können Apotheken die Leistung erbringen und mit 30 € je Konsultation über eine Sonder-PZN abrechnen – bundesweit und ohne Sondervereinbarungen mit einzelnen Kassen.
Damit ist die Rechtslage klar: Apotheken bewegen sich nicht in einem Pilotprojekt oder einer Duldung, sondern in der Regelversorgung.
Klare Rollen, klare Verantwortung
- Ärzt:innen: führen das Gespräch, stellen Diagnosen, entscheiden über Verordnungen – die medizinische Verantwortung liegt vollständig bei ihnen.
- Apothekenteam: assistiert – Empfang, Ersteinschätzung, Technik, Vitalwerte auf ärztliche Anweisung. Es behandelt nicht.
- Zertifizierte Systeme: Ersteinschätzung (SmED, MDR-Klasse IIb) und Videosprechstunde erfüllen die regulatorischen Anforderungen an Medizinprodukte bzw. zertifizierte Videodienste.
- Omony: orchestriert die Bausteine, liefert Arbeitsplatz, Schulung und Verträge – die eigene Software ist bewusst kein Medizinprodukt, weil sie keine medizinischen Entscheidungen trifft.
HWG und Datenschutz
Für die Kommunikation gilt das Heilmittelwerbegesetz (HWG): keine Heilversprechen, keine Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, keine krankheitsbezogenen Erfolgszusagen. Zulässig ist, worüber diese Website spricht – Zugang, Ablauf und Verfügbarkeit der Leistung „in teilnehmenden Apotheken“.
Beim Datenschutz gilt das Prinzip Datensparsamkeit: Gesundheitsdaten verbleiben bei Ärzt:innen und zertifizierten Systemen. Für die Abrechnung werden nur Tatsache und Zeitpunkt der Konsultation verarbeitet; der Telemedizin-Arbeitsplatz ist vom Warenwirtschaftsnetz der Apotheke getrennt.
Häufige Fragen
Rechtsrahmen, kurz beantwortet.
Auf § 129 Abs. 5h SGB V. Die Vorschrift verankert die assistierte Telemedizin in der Apotheke als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung; sie ist seit dem 1. Juli 2026 GKV-abrechenbar.
Ausschließlich die behandelnden, approbierten Ärzt:innen. Das Apothekenteam assistiert – es stellt Raum und Technik, begleitet die Ersteinschätzung und misst auf ärztliche Anweisung Vitalwerte. Diagnose und Therapieentscheidung bleiben ärztliche Aufgaben.
Die strukturierte medizinische Ersteinschätzung (SmED) ist ein Medizinprodukt der MDR-Klasse IIb, die Videosprechstunde ist ein zertifizierter Videodienst. Die Orchestrierungs-Software von Omony selbst ist bewusst kein Medizinprodukt – sie trifft keine medizinischen Entscheidungen.
Werbung für die assistierte Telemedizin darf keine Heilversprechen enthalten und nicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel werben. Kommuniziert werden dürfen Zugang, Ablauf und Verfügbarkeit – etwa dass ärztliche Videosprechstunden in teilnehmenden Apotheken ohne Termin möglich sind.
Alle Abläufe sind DSGVO-konform gestaltet. Gesundheitsdaten verbleiben bei den behandelnden Ärzt:innen und den zertifizierten Systemen; für die Abrechnung werden nur Tatsache und Zeitpunkt der Konsultation verarbeitet. Der Telemedizin-Arbeitsplatz in der Apotheke ist technisch vom Warenwirtschaftssystem getrennt.
Hinweis: Diese Seite bietet einen redaktionellen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an Ihre Standesvertretung oder Rechtsberatung.
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