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Omony.

Ratgeber · Assistierte Telemedizin

Der Rechtsrahmen: solide Grundlage statt Grauzone.

Assistierte Telemedizin ist kein Modellprojekt, sondern gesetzlich verankerte Regelversorgung. Die wichtigsten rechtlichen Eckpfeiler im Überblick.

Auf einen Blick

Gesetzliche Grundlage
§ 129 Abs. 5h SGB V
In Kraft / abrechenbar seit
1. Juli 2026
Ärztliche Verantwortung
Approbierte Ärzt:innen
Ersteinschätzung
SmED – Medizinprodukt, MDR-Klasse IIb
Videosprechstunde
Zertifizierter Videodienst
Omony-Software
Bewusst kein Medizinprodukt

§ 129 Abs. 5h SGB V: die Grundlage

Mit § 129 Abs. 5h SGB V hat der Gesetzgeber die assistierte Telemedizin in der Apotheke als Versorgungsleistung der gesetzlichen Krankenversicherung verankert. Seit dem 1. Juli 2026 können Apotheken die Leistung erbringen und mit 30 € je Konsultation über eine Sonder-PZN abrechnen – bundesweit und ohne Sondervereinbarungen mit einzelnen Kassen.

Damit ist die Rechtslage klar: Apotheken bewegen sich nicht in einem Pilotprojekt oder einer Duldung, sondern in der Regelversorgung.

Klare Rollen, klare Verantwortung

  • Ärzt:innen: führen das Gespräch, stellen Diagnosen, entscheiden über Verordnungen – die medizinische Verantwortung liegt vollständig bei ihnen.
  • Apothekenteam: assistiert – Empfang, Ersteinschätzung, Technik, Vitalwerte auf ärztliche Anweisung. Es behandelt nicht.
  • Zertifizierte Systeme: Ersteinschätzung (SmED, MDR-Klasse IIb) und Videosprechstunde erfüllen die regulatorischen Anforderungen an Medizinprodukte bzw. zertifizierte Videodienste.
  • Omony: orchestriert die Bausteine, liefert Arbeitsplatz, Schulung und Verträge – die eigene Software ist bewusst kein Medizinprodukt, weil sie keine medizinischen Entscheidungen trifft.

HWG und Datenschutz

Für die Kommunikation gilt das Heilmittelwerbegesetz (HWG): keine Heilversprechen, keine Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, keine krankheitsbezogenen Erfolgszusagen. Zulässig ist, worüber diese Website spricht – Zugang, Ablauf und Verfügbarkeit der Leistung „in teilnehmenden Apotheken“.

Beim Datenschutz gilt das Prinzip Datensparsamkeit: Gesundheitsdaten verbleiben bei Ärzt:innen und zertifizierten Systemen. Für die Abrechnung werden nur Tatsache und Zeitpunkt der Konsultation verarbeitet; der Telemedizin-Arbeitsplatz ist vom Warenwirtschaftsnetz der Apotheke getrennt.

Häufige Fragen

Rechtsrahmen, kurz beantwortet.

Auf § 129 Abs. 5h SGB V. Die Vorschrift verankert die assistierte Telemedizin in der Apotheke als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung; sie ist seit dem 1. Juli 2026 GKV-abrechenbar.

Ausschließlich die behandelnden, approbierten Ärzt:innen. Das Apothekenteam assistiert – es stellt Raum und Technik, begleitet die Ersteinschätzung und misst auf ärztliche Anweisung Vitalwerte. Diagnose und Therapieentscheidung bleiben ärztliche Aufgaben.

Die strukturierte medizinische Ersteinschätzung (SmED) ist ein Medizinprodukt der MDR-Klasse IIb, die Videosprechstunde ist ein zertifizierter Videodienst. Die Orchestrierungs-Software von Omony selbst ist bewusst kein Medizinprodukt – sie trifft keine medizinischen Entscheidungen.

Werbung für die assistierte Telemedizin darf keine Heilversprechen enthalten und nicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel werben. Kommuniziert werden dürfen Zugang, Ablauf und Verfügbarkeit – etwa dass ärztliche Videosprechstunden in teilnehmenden Apotheken ohne Termin möglich sind.

Alle Abläufe sind DSGVO-konform gestaltet. Gesundheitsdaten verbleiben bei den behandelnden Ärzt:innen und den zertifizierten Systemen; für die Abrechnung werden nur Tatsache und Zeitpunkt der Konsultation verarbeitet. Der Telemedizin-Arbeitsplatz in der Apotheke ist technisch vom Warenwirtschaftssystem getrennt.

Hinweis: Diese Seite bietet einen redaktionellen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an Ihre Standesvertretung oder Rechtsberatung.

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