Ratgeber · Assistierte Telemedizin
GKV-Abrechnung: 30 € je Leistung, per Sonder-PZN.
Assistierte Telemedizin ist die erste neue, bundesweit GKV-vergütete Apothekenleistung seit Jahren. So funktioniert die Abrechnung – ohne neues System, ohne Gesundheitsdaten.
Auf einen Blick
- Pauschale
- 30 € je Leistung
- Umsatzsteuer
- Keine (umsatzsteuerfrei)
- Abrechnungsweg
- Sonder-PZN, regulärer Weg
- Rechtsgrundlage
- § 129 Abs. 5h SGB V
- Gültig seit
- 1. Juli 2026
- Deckungsbeitrag mit Omony
- ~26 € je Fall (nach 4 € Nutzungsgebühr)
Die Vergütung im Detail
Mit § 129 Abs. 5h SGB V hat der Gesetzgeber die assistierte Telemedizin zum 1. Juli 2026 als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung verankert. Apotheken erhalten für jede durchgeführte Konsultation eine Pauschale von 30 Euro – umsatzsteuerfrei und unabhängig davon, ob am Ende ein Rezept ausgestellt wird.
Abgerechnet wird über eine Sonder-PZN im ganz normalen Abrechnungsweg der Apotheke. Es braucht kein separates Abrechnungssystem, keinen zusätzlichen Vertrag mit einzelnen Kassen und keine papiergebundene Dokumentation.
Beispielrechnung mit Omony
- GKV-Pauschale je Konsultation30,00 €
- Omony-Nutzungsgebühr (nur je Konsultation)−4,00 €
- Deckungsbeitrag je Fall~26,00 €
Monatliche Fixkosten fallen nicht an. Der Warenumsatz aus direkt eingelösten E-Rezepten kommt hinzu – ebenso der Frequenzeffekt, wenn Patient:innen für die Konsultation in die Offizin kommen statt zum Versandhandel zu wechseln.
Datensparsam per Gesetz gedacht
Ein häufiges Missverständnis: Für die Abrechnung braucht es keinerlei medizinische Daten. Übermittelt werden nur Tatsache und Zeitpunkt der Konsultation. Gesprächsinhalte, Diagnosen und Befunde verbleiben bei den behandelnden Ärzt:innen – weder Apotheke noch Omony speichern Gesundheitsdaten.
- Keine Diagnoseübermittlung an die Apotheke
- Keine Gesundheitsdaten im Abrechnungsdatensatz
- DSGVO-konforme, getrennte Systeme
Häufige Fragen
Abrechnung, kurz beantwortet.
30 Euro je Leistung. Die Pauschale ist umsatzsteuerfrei und verbleibt vollständig in der Apotheke. Bei Anbietern wie Omony geht davon eine Nutzungsgebühr von 4 Euro je Konsultation ab, sodass rund 26 Euro Deckungsbeitrag je Fall bleiben.
Über eine Sonder-PZN im regulären Abrechnungsweg der Apotheke. Es ist kein zusätzliches Abrechnungssystem nötig – die Konsultation wird wie gewohnt über das Rechenzentrum eingereicht.
Nein. Für die Abrechnung genügen die Tatsache und der Zeitpunkt der Konsultation. Diagnosen, Gesprächsinhalte oder Befunde bleiben bei den behandelnden Ärzt:innen und werden weder von der Apotheke noch von Omony gespeichert.
Ja, assistierte Telemedizin ist seit dem 1. Juli 2026 eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 129 Abs. 5h SGB V und gilt bundesweit für GKV-Versicherte in teilnehmenden Apotheken.
Nein, die 30-Euro-Pauschale ist umsatzsteuerfrei. Die vollen 30 Euro fließen der Apotheke zu.
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